Abrisswelle Baunovelle

Schicksal historischer Gebäude

Radetzkystraße 24-26

Das Frühgründerzeithaus befindet sich im 3. Bezirk am Donaukanal und ist das erste Mietshaus in Wien, das im neogotischen Stil errichtet wurde. Es erstreckt sich über zwei Ecken einer Bauparzelle und zeichnet sich besonders durch seine repräsentative Ecklösung zum Donaukanal aus. Das Haus wurde nach 2015 mehrmals verkauft und ist derzeit im Besitz der Steiner Immobilien Gruppe, die bereits einen Neubau in Planung hat. Der Abrissprozess erfolgte legal, dauerte jedoch über mehrere Jahre und zog Gerichtsprozesse mit sich.

Mariahilfer Gürtel 33

Das historische Gründerzeithaus am Mariahilfer Gürtel, nahe des Westbahnhofs und der Maria vom Siege Kirche, war einst ein Wahrzeichen Wiens. Die Mariahilfer Straße, ein Anziehungspunkt für Touristen und Einheimische, bot den idealen Standort für dieses prachtvolle Gebäude. Nach zweimaligem Besitzerwechsel wurde es, mit Genehmigung der Magistratsabteilung 37, abgerissen. An seiner Stelle entstand ein Hotel in moderner Holzbauweise, was einen markanten Wandel in Wiens Architekturlandschaft und am Mariahilfer Gürtel darstellt.

Mariahilfer Straße 166-168

Das Bidermaierhaus befindet sich im 15. Bezirk auf der Mariahilferstraße und gehört zu einem architektonischen Biedermaier Ensemble. Das Gebäude wurde für öffentliche Läden und Wohnbau genutzt. Der Abrissprozess erfolgte legal, dauerte jedoch über mehrere Jahre und zog Gerichtsprozesse mit sich. Diese Entwicklung wirft wichtige Fragen über den Erhalt historischer Architektur in modernen Städten auf. Zudem spiegelt dieser Fall die komplexen Herausforderungen wider, die bei der Stadterneuerung unter Berücksichtigung des kulturellen Erbes entstehen.

vor 2018

Vor der Einführung der Bauordnungsnovelle in Wien existierten weniger strenge Regulierungen zum Schutz historischer Gebäude. Der Fokus lag hauptsächlich auf Gebäuden innerhalb dedizierter Schutzzonen. Für Gebäude außerhalb dieser Zonen waren die Vorschriften weniger rigide, was oft zu unkontrollierten Abrissen führte, besonders bei Gründerzeithäusern. Diese Periode war gekennzeichnet durch eine relativ freie Handhabung von Abbruchgenehmigungen, ohne strenge Überprüfungen hinsichtlich des historischen und kulturellen Wertes der Gebäude.

Nach Einführung

Mit dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle am 01. Juli 2018 änderte sich die Situation grundlegend. Die Novelle zielte darauf ab, historische Gebäude, die vor 1945 erbaut wurden und außerhalb der Schutzzonen lagen, besser zu schützen. Dies führte zu einer Welle von Abrissen kurz vor dem Stichtag, da viele Eigentümer versuchten, den bewilligungsfreien Abbruch ihrer Gebäude zu beschleunigen. Die Baupolizei MA37 griff ein und stoppte viele dieser Abbrüche. Trotzdem wurde vielen Einsprüchen der Eigentümer stattgegeben, was bedeutete, dass begonnene Abrisse fortgesetzt werden durften. Die neue Regelung erforderte nun eine Prüfung durch die Magistratsabteilung für Architektur und Stadtgestaltung MA37 zum öffentlichen Interesse am Erhalt der Gebäude.

Radetzkystraße 24-26
9 Tage zuvor: Teilabriss

Das Dach und das oberste Geschoss wurden abgetragen, Fenster von unbelegten Wohnungen ausgebaut, um das Haus so zu schädigen, dass es nicht mehr erhaltungswürdig ist. Nach langwierigen Gerichtsprozessen wurde 2020 entschieden, dass der Eigentümer das Dach und die Fenster wiederherstellen muss.

Mariahilfer Gürtel 33
7 Tage zuvor: Abriss

Der schnelle Abriss, nur sieben Tage vor Inkrafttreten der neuen Baunovelle, verdeutlicht die Vergänglichkeit alter Bauwerke und betont die Dringlichkeit der Debatte über den Erhalt historischer Gebäude in Wien. Es erinnert uns daran, dass Entscheidungen über unser architektonisches Erbe mit Bedacht und Respekt vor der Vergangenheit getroffen werden sollten.

Mariahilfer Straße 166-168
6 Tage zuvor: Demolierung

Durch die Demolierung der Fassade verlor das Gebäude seinen Status als historisches Baudenkmal aus der Biedermeier Zeit, was schließlich den geplanten Abriss ermöglichte. Der Verlust der Fassade bedeutete somit nicht nur den Verlust eines ästhetischen Elements, sondern auch den Verlust eines kulturellen Erbes, das durch die neue Bauordnung nicht mehr geschützt wurde.

01.07.2018

Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine gültige Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

Mariahilfer Straße 166-168
2020: Abriss

Der legale Abrissprozess, der über mehrere Jahre andauerte, war nicht nur ein physischer, sondern auch ein emotionaler Prozess für die Gemeinde. Mit jedem abgetragenen Stein ging ein Stück Geschichte verloren, aber es entstand auch Raum für Neues. Dieser Moment ist ein kraftvolles Zeichen für die stetige Entwicklung und Transformation unserer Städte, wobei der Respekt vor der Vergangenheit und die Vision für die Zukunft Hand in Hand gehen.

Radetzkystraße 24-26
2022: Abriss

Nach mehrfachen Besitzerwechseln, zuletzt in den Händen der Steiner Immobilien Gruppe, steht das Haus nun vor einem großen Umbruch. Der legale Abrissprozess, der sich über Jahre erstreckte und zahlreiche Gerichtsverfahren nach sich zog, markiert das Ende einer Ära und den Beginn eines neuen Kapitels.

23.11.2023 Erhaltungspflicht

Aufwendungen, die durch eine schuldhafte Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstehen, bleiben bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife außer Betracht. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger der Eigentümerin oder des Eigentümers (Miteigentümerin oder Miteigentümer), wenn sie von der schuldhaften Vernachlässigung der Erhaltungspflicht Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.“
Organisation



TU Wien WS23/24

Institut für Kunst und Gestaltung 1

Modul Integrales Komminikationsdesign



Lehrende


Otto Mittmansgruber

Enrico Bravi

Florian Gruber

Tobias Schererbauer

Anna Soucek

Sebastian Haiss
Team


Haneta Mujević


Susanna Schmadalla


Okan Öcal